Das deutsche Recht ist kein Abfindungsrecht. Eine Abfindung wird nicht automatisch bei jeder Kündigung gezahlt. Eine Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es beispielsweise in folgenden Fällen:
1. Der Arbeitgeber kann eine Abfindung anbieten (§ 1a KSchG), um eine Klage gegen die Kündigung des Arbeitsvertrags zu vermeiden. Er muss das aber nicht tun und macht das auch sehr selten.
2. Es besteht ein Sozialplan, der eine Abfindung vorsieht. Dann besteht ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung.
Abfindungen müssen also verhandelt werden.
Zum Beispiel kann ein Aufhebungsvertrag statt einer Kündigung oder nach einer Kündigung geschlossen und in diesem wird eine Abfindung festgelegt werden. Das ist für den Arbeitgeber freiwillig – für den Arbeitnehmer auch.
Nach der Kündigung kann innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. In der Verhandlung wird auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung verzichtet und dafür gibt es eine Abfindung.
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Das erste Angebot eines Arbeitgebers ist meist nicht das letzte. Wir können in aller Regel durch außergerichtliche Verhandlungen oder durch eine gegebenenfalls notwendige Kündigungsschutzklage häufig weit höhere Abfindung erreichen, als zunächst geboten.
Keine Mindest- oder Höchstabfindungssätze
Die Abfindungshöhe lässt sich nicht pauschal ermitteln, erste Anhaltspunkte werden wir in einem Beratungsgespräch geben. Bundesweit ist das sehr unterschiedlich und jedes Gericht hat da seine eigenen „Tarife". Ein Anhaltspunkt wird in § 1a KSchG beschrieben: Danach ist ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, aber max. 18 Monatsgehälter vorgesehen.
Abfindung im Sozialplan
Fragen Sie Ihren Betriebsrat vor unserem Gespräch nach einem Sozialplan. Lassen Sie sich diesen geben. Wir errechnen Ihre Ansprüche und fordern diese ein.