Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, dann sollten sie in den allermeisten Fällen gegen eine solche Kündigungsschutzklage erheben. Ziel dieser ist es dann entweder den Arbeitsplatz zu erhalten, oder aber gute Konditionen im Falle einer Trennung zu erarbeiten. Bei einer Kündigung ist immer zu beachten, dass die Klagefrist nur 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beträgt. Es ist also schnelles Überlegen und Handeln gefordert. Vereinbaren Sie unverzüglich einen Termin. In den allermeisten Fällen erhalten Sie diesen noch am selben Tag.
Viele Kündigungsgründe sind unwirksam: Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann eine Kündigung nur darauf gestützt werden, dass dringend betriebliche Gründe die Entlassung notwendig machen oder personenbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen.
Wir sind spezialisierte Arbeitsrechtsanwälte und prüfen für Sie, ob eine Kündigung überhaupt zulässig war.
Oft liegt beispielsweise eine durch den Arbeitgeber fehlerhaft durchgeführte Sozialauswahl vor.
Die Sozialauswahl ist immer dann durchzuführen, wenn aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird. Dabei werden alle vergleichbaren Mitarbeiter herangezogen und derjenige, der die geringste soziale Schutzwürdigkeit hat, ist zu kündigen. Die soziale Schutzwürdigkeit wird anhand der Faktoren Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung festgestellt.